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Allgemeine Geschäfts Bedingungen (AGB)

Aktueller Stand: April 2024

1. Allgemeinde Bedingungen für Welaki- und Multiliftmulden

1.1 Preisliste und Preisanpassungen

Die Preisliste und die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Herausgabe neuer, gültiger Preislisten. Alle Preise verstehen sich exkl. 8.1% Mehrwertsteuer.

1.2 Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt zweimal monatlich (Mitte und Ende Monat) aufgrund der Lieferscheine. Zahlung innert 30 Tagen. Nach 30 Tagen wird ein Verzugszins von 6.5% erhoben. Reklamationen sind innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder telefonisch zu melden. Andernfalls gilt die Rechnung als angenommen. Nicht berechtigte Abzüge werden nachbelastet.

1.3 Mulden-Stillstand

Bei Stillstand von Mulden über einen längeren Zeitraum von mehr als 30 Tagen durchgehend (ohne Bewegungen), wird eine Muldenmiete ab 30 Tagen von Fr. 2.00 pro Tag erhoben.

1.4 Haftung

Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für den Inhalt der Mulden und hat unseren Lastwagenführer allenfalls wahrheitsgetreu über nicht sichtbares oder zweifelhaftes Transportgut zu informieren. Der Lastwagenführer entscheidet endgültig über den Deponieort. Für Schäden an Mulden, Zufahrten, Plätzen, Trottoirs und Werkleitungen sowie Absperrungen, Beleuchtungen usw. haftet der Auftraggeber, soweit uns nicht Grobfahrlässigkeit angelastet werden kann.

1.5 Zufahrt

Für den Muldenservice setzen wir für das vorgesehene Fahrzeug entsprechend normale Zufahrten voraus. Wenn Platzmangel oder eine verkehrstechnische Behinderung besteht und eine speditive Dienstleistung verunmöglicht, wird der Zusatzaufwand verrechnet.

1.6 Überfüllte Mulden

Das Mass für die Verrechnung des Entsorgungsgutes ist das Volumen der eingesetzten Mulden. Das Annahmevolumen wird vom Deponieort endgültig bestimmt. Die Mulden sind so zu beladen, dass die Fahrzeuge nicht überladen werden und auf der Fahrt kein Material abfällt. Wird nicht konforme Ladung festgestellt, wird veranlasst, dass die Überlast und/oder sperriges Gut in eine zweite zu bezahlende Mulde durch den Besteller umgeladen wird. Der Besteller haftet für alle Schäden, die an Mulden infolge unsachgemässer Behandlung entstehen. Ferner sind das Markieren und das Abschranken der Mulden, sofern dies durch die gegebenen Umstände erforderlich ist, Sache des Auftraggebers.

1.7 Termine

Die Disposition ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu

melden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Die Disposition haftet nicht infolge

verspäteter Anlieferung von Mulden.

2. Allgemeine Bedingungen für Materiallieferungen

2.1 Lademenge

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.

2.2 Zufahrt

Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine

Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung

abgelehnt.

Aufgrund der aktuellen Situation verrechnen wir auf allen Transporten 5% Treibstoffzuschlag

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